§ 90
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung
(1) Die auf eine Partei gemäß § 88 entfallenden Man-date werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2)Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 82 übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 89 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.
(3)Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach je nach Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4)Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5)Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(6)Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des § 28 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(7)Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(8)Abs. 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
§ 91
Niederschrift
(1)Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen
gemäß § 14 Abs. 4; c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 1;
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 87 gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer im Wahlkreis erzielten Vorzugsstimmen unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
f) die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 90 Abs. 3 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
(3)Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde einzusenden.
§ 92
Bericht an die Landeswahlbehörde
(1)Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landes-wahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 lit. d und e gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(2)Die Namen der nicht gewählten Bewerber sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem Weg in der im § 91 Abs. 2 lit. f bezeichneten Weise mitzuteilen.
§ 93
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
(1)Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Reihenfolge und die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
(2)Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3)Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluss einzusenden.
3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)
§ 94
Aufteilung der Restmandate
(1)Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2)Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
§ 95
Landeswahlvorschläge
(1)Wahlwerbenden Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 98 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.
(2)Der Landeswahlvorschlag ist spätestens am achten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
- die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
§ 96
Prüfung der Landeswahlvorschläge
Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43).
§ 97
Ermittlung
(1)Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im Land kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
(2)Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 91 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 95 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(3)Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermitt-lungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4)Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(5)Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6)Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(7)Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
§ 98
Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber
(1)Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. § 90 Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.
(2)Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 97 Abs. 4 bis 7 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 90 Abs. 5 bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
(3)Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich in folgender Form zu verlautbaren:
a) die Zahl der zu vergebenden Restmandate; b) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Rest
stimmensummen; c) die Wahlzahl; d) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restman
date; e) die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurden.
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
§ 99
Niederschrift der Wahlbehörde
(1)Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfah-rens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder; c) die Feststellungen nach den §§ 97 und 98 und d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
(2)Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(3)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 100
Einsprüche
(1)Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 93 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 98 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2)In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3)Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4)Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtig-stellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.
5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber
§ 101
Berufung, Ablehnung, Streichung
(1)Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben.
(2)Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlä-gen werden von der Kreiswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 90 Abs. 3 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde zur Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekannt zu geben.
(3)Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4)Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(5)Ist ein Abgeordneter für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen, ist zu den Sitzungen des Landtages auf Antrag der Landtagspartei, der der Abgeordnete angehört, vorübergehend ein nicht gewählter Wahlwerber einzuberufen. Für die Einberufung gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 102
Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (§ 101 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 103
Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 101 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
6. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landtages mit der Wahl des Nationalrates
§ 104
Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl
(1)Kommt für eine Landtagswahl ein Wahltag in Betracht, an dem auch eine Nationalratswahl stattfindet, so kann die Landesregierung beschließen, dass die Wahl in den Landtag gemeinsam mit der Nationalratswahl durchzuführen ist.
(2)Für die gemeinsame Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über die gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen allgemeinen Wahlen. Die Bestimmungen dieser Landtags-Wahlordnung finden nur insoweit Anwendung, als im § 105 nichts anderes angeordnet ist.
§ 105
Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung
(1)Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahl in den Landtag.
(2)Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Wahl in den Landtag.
(3)Die für die Nationalratswahl gebildeten Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde haben die nach diesem Gesetz den Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den Kreiswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.
(4)Der Wahl in den Landtag sind die für die Nationalratswahl angelegten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse, mit Ausnahme der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, zugrunde zu legen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren finden für die Wahl in den Landtag nicht statt.
(5)Alle Fristen, die Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.
(6)Eintrittsscheine für Wahlzeugen für die Landtagswahl erhalten wahlwerbende Parteien nicht, welche bereits Eintrittsscheine für die Nationalratswahl erhalten haben.
(7)Auf das Recht zur Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 14 Abs. 4) haben wahlwerbende Parteien für die Wahl in den Landtag keinen Anspruch, wenn ihnen dieses Recht bereits auf Grund der Natio-nalrats-Wahlordnung zusteht.
(8)Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Wahl in den Landtag werden nicht geführt.
(9)Der Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl nicht vereinigt werden.
(10)Für die Wahl in den Landtag haben die Wahlbehörden die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Niederschriften gesondert auf farbigem Papier anzufertigen. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.
(11)Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt wurde, können ihre Stimme nur für die Wahl in den Nationalrat abgeben.
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 106
Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung
(1)Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2)Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
§ 107
Fristen
(1)Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 108
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 109
Wahlkosten
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; hiebei werden den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Wahl entstandenen Kosten für Papier einschließlich jener Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung, vom Land ersetzt.
(2)Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte.
(3)Die Gemeinden haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landesregierung geltend zu machen, die hierüber entscheidet.
§ 110
Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 111
Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2004, in Kraft.
(2)Dieses Gesetz ist erstmalig bei der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Landtagswahl anzuwenden.
§ 112
Außerkrafttreten
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, außer Kraft.
Klasnic Voves
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stv.
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