parteifrei - weiß wählen
Landtagswahl, Steiermark, 2005, Partei, Parteien, Kanditaten, Landeswahl, Wahlen

§ 60
Identitätsfeststellung
(1)Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.
(2)Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen alle amtlichen Lichtbildausweise in Betracht, insbesondere Personalausweise, Pässe und Führerscheine.
(3)Weist der Wähler keine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 64 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 61
Stimmabgabe
(1)Der Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (§§ 60 und 63 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 70). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
(2)Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 62 Abs. 1), hat hiebei darauf zu achten, dass der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen übergebene Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.
(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4)Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
§ 62
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
(1)Der Name des Wählers, der seine Stimme abge-geben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeich-nisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen
des § 63. § 63
Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1)Wähler, denen eine Wahlkarte nach § 34 Abs. 1 ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 60 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
(2)Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
§ 64
Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung derStimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
§ 65
Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
(1)Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2)Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3)Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahl behörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Paravents und dergleichen) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können.
(4)Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 61 und 63 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte zu beachten.
§ 66
Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler
(1)Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familien- und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich
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der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahl ergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach § 78 Abs. 3 und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
§ 67
Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahl behörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten.
§ 68
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1)Um Personen, die ihre Stimme vor dem Wahltag abgeben wollen und auf Grund eines Antrages gemäß § 35 Abs. 1 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am elften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Verfügung stehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlzeit festzulegen. Hiebei ist zu beachten, dass die Stimmabgabe jedenfalls in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr möglich ist. § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Wahlzeit und der Wahlort sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. § 78 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aller Wahlkreise gesondert zu zählen und zu verpacken sind. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Wahlkarten bzw. die ungeöffneten Wahlkuverts sind bis zum Wahltag von der Wahlbehörde sicher zu verwahren. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Gemeindewahlbehörden haben unter sinn-gemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 jene Wahlbehörden zu bestimmen, die das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen haben. Diese Wahlbehörden haben im Sinne des § 66 Abs. 3 vorzugehen.
5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel
§ 69
Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
(1)Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 4 ersicht-/. lichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2)Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3)Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15. v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5. v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Bestätigung erhält der Übergeber und eine der Übernehmer.
§ 70
Leerer amtlicher Stimmzettel
(1)Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu erhalten. Der leere /. amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2)Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15 ½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3)Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 71
Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
(1)Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2)Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind für verfallen zu erklären ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3)Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbe-fugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
6. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
§ 72
Gültige Ausfüllung
Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.
§ 73
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1)Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2)Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Ein tragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen
Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wäh-ler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
§ 74
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
  1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder
  2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder
  3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 75
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
  2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzwei deutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
  3. überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und kein Bewerber eingetragen wurde oder
  4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder
  5. nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Parteiliste ist, oder
  6. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
  7. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 76
Gültige Ausfüllung
(1)Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2)Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 gelten sinngemäß.
§ 77
Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
  2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
  3. keine Parteiliste bezeichnet und auch kein Bewerber eingetragen wurde, oder
  4. nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
  5. die Nummer des Wahlkreises (§ 61 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z.1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 78
Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allf älligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3)Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und
zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. a zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu lit. b nicht übereinstimmt.
(4)Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5)Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat.
§ 79
Ermittlung der Vorzugsstimmen
Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens eines Bewerbers und b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens
eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen. Sodann ist in einem Verzeichnis der Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) die Anzahl der Vorzugsstimmen (§ 89) einzutragen.
§ 80
Niederschrift
(1)Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zuge
höriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen; d) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung; e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen; g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 64); h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 und 4 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:a) das Wählerverzeichnis; b) das Abstimmungsverzeichnis; c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der
übernommenen amtlichen Stimmzettel; e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; f) die gültigen Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimme, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 78 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde weitergeleitet wurden.
(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6)Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 81
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden (§ 78 Abs. 5) bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(2)Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 und § 79 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 78 Abs. 3 und 4 und § 79 gegliederten Form zu enthalten.
(3)Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 82
Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Kreiswahlbehörden
(1)Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2)Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Kreiswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert im Wege der Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
§ 83
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2)Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(3)Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begon-nen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
5. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 84
Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 78 Abs. 5 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch bekannt zu geben.
§ 85
Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1)Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 78 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 86) sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2)Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nachAbs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; b) die Summe der ungültigen Stimmen; c) die Summe der gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
§ 86
Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann anhand der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen erforderlichenfalls für jeden der drei anderen Wahlkreise vorläufig festzustellen:
a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen; b) die Summe der ungültigen Stimmen; c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Kreiswahlbehörde abgegeben wurden.
Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 78 Abs. 5 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.
(2)Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen Feststel-lungen sind von der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahl behörde bekannt zu geben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3)Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der drei anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief express zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 87
Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 85 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
1. Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise: a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen; b) die Summe der ungültigen Stimmen; c) die Summe der gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen); e) die Wahlzahl; f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Man
date; g) die Zahl der Restmandate; h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Rest
stimmen.
2. Für den Wahlkreisverband: a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen; b) die Summe der ungültigen Stimmen; c) die Summe der gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen); e) die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate; f) die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.
2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)
§ 88
Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
(1)Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 Abs. 1 und anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei hat sie für die ihr von anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 übermittelten Stimmzettel von Wahlkartenwählern auch die auf jeden Wahlwerber der gewählten Parteiliste entfallenden Wahlpunkte nach den Bestimmungen des § 89 zu ermitteln. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 als endgültig anzusehen.
(2)Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3)Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4)Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.
§ 89
Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis
(1)Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.
(2)Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde zu ermitteln (§ 90).
(3)Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
www.parteifrei.at, E-Mail: kontakt@parteifrei.at

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